Satzung

Schwarzwaldverein Ortsgruppe Deckenpfronn

§ 1
Name, Sitz und Zugehörigkeit

 

  1. Die am 01. Juni 1968 gegründete Ortsgruppe Deckenpfronn des Schwarzwaldvereins ist in das Vereinsregister mit dem Namen „Schwarzwaldverein, Ortsgruppe Deckenpfronn e. V.“ eingetragen. Sitz ist Deckenpfronn.
  2. Die Ortsgruppe gehört dem Schwarzwaldverein e. V. - Hauptverein - in Freiburg als selbständiges Mitglied gemäß der Satzung des Hauptvereins an. Die Satzung des Hauptvereins ist für die Ortsgruppe verbindlich.


§ 2
Wesen und Ziele

 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Heimatpflege und Jugendhilfe. Aufgaben der Ortsgruppe sind hierbei insbesondere:

    a) Veranstaltung von geführten Wanderungen, Teilnahme an Wanderungen, Durchführung von Wandertagen,
    b) Einrichtung, Markierung und Instandhaltung von Wanderwegen,
    c) Veranstaltungen für Jugendliche,
    d) Kulturelle Veranstaltungen,
    e) Öffentlichkeitsarbeit

  2. Der Schwarzwaldverein dient den Menschen ohne Ansehen von Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung oder Religion. Er ist parteipolitisch nicht gebunden.
  3. Mit gleichgerichteten ausländischen Vereinigungen und deren Mitgliedern will er im Geist der
  4. Völkerverständigung Verbindung pflegen.

§ 3
Gemeinnützigkeit

 

  1. Mit ihrer Tätigkeit verfolgt die Ortsgruppe ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Etwaige Gewinne und die Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke nach §2, Ziffer 1 verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  5. Die Ortsgruppe kann aktiven Mitgliedern, die in besonderer Weise bei den satzungsmäßigen, gemeinnützigen und ideellen Aufgaben des Vereins mitarbeiten, eine Ehrenamtspauschale im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG bis zur Höhe des gesetzlich festgelegten Satzes vergüten. Diese Vergütung unterliegt der Aufzeichnungspflicht. Die Entscheidung über die Vergütung trifft der Vorstand.
  6. Dem Vorstand kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine angemessene Vergütung gewährt werden.
  7. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4
Mitglieder

 

  1. Mitglieder der Ortsgruppe können natürliche und juristische Personen, Firmen sowie nicht rechtsfähige Organisationen und Dienststellen werden.
  2. Die Mitgliedschaft setzt eine schriftliche Beitrittserklärung voraus.
  3. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
  4. Ehepartner können - mit ihren Kindern bis zum vollendeten 25. Lebensjahr - in Familienmitgliedschaft beitreten und zahlen den Familienbeitrag.

§ 5
Beiträge


Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein bei seinen Mitgliedern einen jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeitrag. Dieser setzt sich zusammen aus

a) dem Beitragsanteil für den Hauptverein, dessen Höhe von den Delegierten der Ortsgruppen in der Hauptversammlung beschlossen wird, und
b) dem Beitragsanteil für die Ortsgruppe, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung der Ortsgruppe beschlossen wird.

Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens bis zum 30.03. des jeweiligen Geschäftsjahres zu entrichten.


§ 6
Vereinsorgane


Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 7
Mitgliederversammlung

 

  1. Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung wird in den ersten 4 Monaten des Geschäftsjahres durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden einberufen. Die Einladung muss durch Zuschrift an die Mitglieder oder durch Veröffentlichung in den ortsüblichen Tageszeitungen mindestens zwei Wochen vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung bekanntgegeben werden.
  2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  3. In die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens folgende Punkte aufzunehmen:

     

    a) Entgegennahme des Jahres- und Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Vorstandes,
    b) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer (soweit erforderlich),
    c) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.

     

  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss abgehalten werden, wenn sie dem Vorstandaus dringenden Gründen erforderlich erscheint, oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe begehrt.
  5. Bei allen Abstimmungen, die nach dieser Satzung vorzunehmen sind, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen genügt ebenfalls die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Wahlvorschlag als abgelehnt.
  6. Die Stimmen werden offen abgegeben, sofern nicht die Wahl- oder Abstimmungsberechtigten geheime Stimmabgabe beschließen. Eine Beschlussfassung hierüber kann jeder Wahl- oder Abstimmungsberechtigte beantragen.
  7. In Abweichung zu Ziffer 5 können Satzungsänderungen in der Mitgliederversammlung nur durch eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  8. Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter (erster oder zweiter Vorsitzender ) und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8
Vorstand

 

  1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er besteht aus:

     

    a) dem 1. Vorsitzenden,
    b) dem 2. Vorsitzenden,
    c) dem Schriftführer,
    d) dem Kassenverwalter,
    e) den Fachwarten sowie
    f) 3 Beisitzern.
    Bis zu zwei Ämter können in Personalunion versehen werden. Hiervon ausgenommen sind die Ämter des ersten und zweiten Vorsitzenden. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende. Jeder ist für sich alleine vertretungsberechtigt. Bei Bestehen einer Jugendgruppe kommt der aus der Reihe der Jugendgruppe gewählte Jugendleiter hinzu. Er muss hierfür durch den Vorstand bestätigt werden.
  2. In den Vorstand können nur volljährige Mitglieder, mit Ausnahme des Jugendleiters, gewählt werden.
  3. Der erste und zweite Vorsitzende bleiben auch nach Ablauf der Wahlperiode im Amt, bis eine Ersatzwahl oder Neuwahl durchgeführt ist.
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem Vereinsorgan obliegen. Neben der Vertretung des Vereins hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu führen.
  5. Der Vorstand kann Beiräte und Ausschüsse zur Erledigung bestimmter Vereinsaufgaben bilden sowie, zur Unterstützung seiner Tätigkeiten, eine Geschäftsstelle einrichten. Beiräte und Ausschüsse haben beratenden Charakter.
  6. Über jede Sitzung des Vorstandes und der Ausschüsse / Beiräte werden Protokolle gefertigt, die vom Leiter der Sitzungen und dem Protokollführer unterschrieben werden.

§ 9
Rechnungswesen

 

  1. Die Rechnung wird nach den Regeln einer kaufmännischen Buchführung geführt. Ausgaben bedürfen der Zustimmung und Anweisung des Vorsitzenden oder des Kassenverwalters.
  2. Das Vereinsguthaben darf nicht für vereinsfremde Zwecke verwendet werden.
  3. Der Kassenverwalter überwacht die Rechnungsführung und ist für diese verantwortlich. Auf Verlangen berichtet er dem Vorstand über den Stand der Rechnung und des Vermögens. Der Kassenverwalter berichtet der Mitgliederversammlung durch einen von ihm zu fertigenden Kassenbericht.

 


§ 10
Rechte der Mitglieder

 

  1. Alle volljährigen Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und können in den Vorstand gewählt werden. Sofern ein vom Vorstand der Ortsgruppe bestätigter Jugendleiter das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gilt er in der Mitgliederversammlung trotzdem als stimmberechtigt.
  2. Die Mitglieder der Ortsgruppe sind zur Teilnahme an Veranstaltungen des Hauptvereins sowie zur Benützung seiner Einrichtungen und Vergünstigungen berechtigt.

§ 11
Ehrenmitglieder


Mitglieder, die sich im Sinne der Bestrebungen der Orstgruppe besonders verdient gemacht haben,
können zu Ehrenmitgliedern der Ortsgruppe ernannt werden. Sie bleiben ordentliche Mitglieder,
können jedoch von der Beitragszahlung befreit werden.


§ 12
Austritt und Ausschluss

 

  1. Ein Mitglied kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres aus dem Verein austreten. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand der Ortsgruppe bis zum 1. Dezember des laufenden Geschäftsjahres vorliegen.
  2. Schädigt ein Mitglied das Vereinswohl erheblich oder bleibt es trotz wiederholter schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand, so kann es durch den Vorstand der Ortsgruppe (vorbehaltlich einer Berufung an die Mitgliederversammlung der Ortsgruppe) ausgeschlossen werden. Die Ausschlusserklärung muss schriftlich erfolgen.
  3. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung der Ortsgruppe einlegen. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat und beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung über den Ausschluss.
  4. Vor der Entscheidung über die Berufung muss das Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung haben.

 

§ 13
Auflösung


1. Die Ortsgruppe kann sich zum Ende des Geschäftsjahres auflösen, wenn eine eigens für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss, mit Dreiviertelmehrheit die Auflösung beschließt. Zeitpunkt und Tagesordnung dieser Versammlung sind dem Präsidenten des Hauptvereins mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, kann innerhalb von sechs Wochen eine weitere außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auch diese Versammlung ist dem Präsidenten des Hauptvereins rechtzeitig anzuzeigen.

3. Bei der Auflösung oder Aufhebung der Ortsgruppe oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen der Gemeinde Deckenpfronn zu, die es ausschließlich und unmittelbar nur für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 14
Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 15
Inkrafttreten der Satzung

 

  1. Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 23. März 2005 und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Zu diesem Zeitpunkt treten alle bisherigen Satzungsbestimmungen außer Kraft. Der vorstehenden Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am.6. Februar 2010 zugestimmt.